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S a t z u n g

des

Fördervereines St. Gertrud Herzogenrath e. V.

 
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein St. Gertrud Herzogenrath e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenrath.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Unterstützung der pastoralen, diakonischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben der Katholischen Kirchengemeinde St. Gertrud Herzogenrath.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (z. Z. §§ 51 ff. Abgabenordnung).

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Unterstützung der Kirchengemeinde St. Gertrud in der Unterhaltung der Pfarrkirche und der kirchengemeindlichen Gebäude.
b) Unterstützung der diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde St. Gertrud z. B. im Bereich der Jugendhilfe sowie der Trägerschaft der Kindergärten und anderer sozial-caritativer Einrichtungen der Kirchengemeinde.
c) Unterstützung der Aufgaben der Kirchengemeinde St. Gertrud in Bereichen der Liturgie, Kunst und Kirchenmusik.
d) Unterstützung der Kirchengemeinde bei Projekten der kirchlichen Gremien.
e) Zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Verträge, insbesondere Dienst- und/oder Arbeitsverträge sowie Werkverträge schließen.

Ein Rechtsanspruch der Pfarre St. Gertrud auf die Zuwendungen des Vereines wird durch diese Satzung nicht begründet. 

 
§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 

3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 
§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden.

2. Geborene Mitglieder des Vereines sind:
a) der jeweilige Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde St. Gertrud
b) die Laienmitglieder des Kirchenvorstandes
c) zwei vom Pfarrer der Kath. Kirchengemeinde St. Gertrud im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand berufene Personen

Die Mitgliedschaft der geborenen Mitglieder steht unter dem ausdrücklichen        Vorbehalt deren ausdrücklicher Zustimmung zum Erwerb der Mitgliedschaft.

3. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme der Mitglieder gem. Ziffer 1 entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes
b) Entpflichtung durch bischöfliche Urkunden
c) Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand
d) Ausschluß: der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht mehr erfüllt.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Rechtsmittel gegen diesen Beschluß sind ausgeschlossen.

 
§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 
§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf der Grundlage der Satzung
b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
d) Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und          Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
g) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages

 
§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch den/die Vorsitzende (n) oder durch den/die stellvertretende (n) Vorsitzende (n) einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereines erfordern. Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den/die Vorsitzende (n) oder den/die stellvertretende (n) Vorsitzende (n) unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

5. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen außer bei Beschlußfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereines der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen und darüber hinaus auf Antrag 1/10 der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.

7. Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung oder über eine Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereines erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter (in) und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 
§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereines besteht aus sechs Mitgliedern

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der immer der Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Gertrud ist
c) dem Schriftführer/der Schriftführerin
d) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
e) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Kath. Kirchengemeinde St. Gertrud oder einer anderen vom Kirchenvorstand beauftragten Person
f) der/dem Delegierten des Pfarrgemeinderates im Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Gertrud

2. Die Vorstandsmitglieder zu a), c) und d) werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

3. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für diese Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes ein anderes Vereinsmitglied in das freigewordene Vorstandsamt, soweit es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um ein solches handelt, das gewählt werden muß.

4. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind die in Abs. 1 unter Ziff. a – d genannten Personen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen wenigstens einer/eine die Vorsitzende oder stellvertretende/r Vorsitzende/r ist.


§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsanweisung erlassen.
b) Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke gem. § 2 Ziff. 3 der Satzung.
c) Beschlußfassung über den Entwurf eines Haushaltsplanes und eines Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
d) Aufnahme und Ausschluß eines Mitgliedes.

3. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 
§ 10 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es die Angelegenheiten des Vereines erfordern.

2. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin den Ausschlag.

4. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter (in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und danach allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

6. Die Beschlußfassung kann auch im schriftlichen Verfahren durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.

7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können erstattet werden.

 
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

Beschlüsse über Änderung der Satzung und einer Auflösung des Vereines bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes der Kath. Kirchengemeinde St. Gertrud.

 
§ 12 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Kath. Kirchengemeinde St. Gertrud, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, daß das Vermögen ersatzweise einem anderen Empfänger zufallen soll, der das Vermögen für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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Die Satzung des Fördervereins St. Gertrud ist hier zum Download abrufbar (PDF).

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